Leitfaden zu Kanadas neuen verpflichtenden PFAS-Meldepflichten

Kanada hat gerade verpflichtende Meldevorgaben für 312 PFAS angekündigt, und Unternehmen haben nur sechs Monate Zeit, die Daten zu erfassen und weiterzugeben. Was müssen Hersteller wissen, um konform zu sein?

Leitfaden zu Kanadas neuen verpflichtenden PFAS-Meldepflichten

Am 27. Juli hat Kanadas Umweltminister eine Bekanntmachung im Canada Gazette veröffentlicht, mit der eine verpflichtende Meldepflicht eingeführt wird, um Informationen zu 312 spezifischen PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen), die im Kalenderjahr 2023 hergestellt oder importiert wurden, zu erfassen.

Ziel dieser Maßnahme – ähnlich wie bei der PFAS-Meldepflicht der US-Umweltbehörde EPA – ist es, mithilfe dieser Informationen künftige PFAS-Regulierungen auszugestalten. Während eine weitere PFAS-Regulierung im sich stetig verändernden internationalen Regulierungsumfeld kaum überrascht, dürfte Unternehmen vor allem die Frist staunen lassen: Firmen haben nur 6 Monate Zeit, diese Daten zu erheben. Das Meldefenster schließt am 29. Januar 2025. Die Übermittlung der Angaben erfolgt ausschließlich über das Online-Meldeportal Environment and Climate Change Canada’s Single Window.

Unternehmen haben nur 6 Monate Zeit, diese Daten zu erheben. Das Meldefenster schließt am 29. Januar 2025.

Wer ist von Kanadas neuer PFAS-Meldepflicht betroffen?

Die Bekanntmachung legt Leitlinien für alle Personen bzw. Unternehmen fest, die 2023 PFAS – einzeln, in einem Gemisch, in einem Produkt oder einem anderen hergestellten Gegenstand – hergestellt oder importiert haben. Die genauen Kriterien für betroffene Unternehmen sind unten aufgeführt.

  • Herstellung einer Gesamtmenge von über 1.000 Gramm (g) eines in Anhang 1 gelisteten PFAS;
  • Import einer Gesamtmenge von mehr als 10 g eines in Teil 1 von Anhang 1 gelisteten PFAS oder von über 100 Kilogramm (kg) eines in Teil 2 oder Teil 3 von Anhang 1 gelisteten PFAS – unabhängig davon, ob das PFAS einzeln, in einem Gemisch, in einem Produkt oder mit einer Konzentration von mindestens 1 ppm (parts per million) in einem Gemisch, Produkt oder bestimmten hergestellten Gegenständen enthalten war;
  • Import einer Gesamtmenge von mehr als 100 kg eines beliebigen in Anhang 1 gelisteten PFAS mit Konzentration von mindestens 1 ppm in einem nicht gelisteten hergestellten Gegenstand; oder
  • Einsatz einer Gesamtmenge von mehr als 10 g eines in Anhang 1 gelisteten PFAS – einzeln oder mit einer Konzentration von mindestens 1 ppm in einem Gemisch oder Produkt – zur Herstellung eines Gemischs, Produkts oder hergestellten Gegenstands.

Für bestimmte hergestellte Gegenstände gelten niedrigere Konzentrationsgrenzwerte:

  • Die für oder von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden sollen;
  • Die mit der Schleimhaut einer Person in Kontakt kommen sollen;
  • Die so verwendet werden, dass die Substanz inhaliert wird oder in dermalen bzw. oralen Kontakt mit einer Person kommt;
  • Die Kochgeschirr oder ein Koch-/Servierutensil sind, welches für den direkten Kontakt mit erhitzten Speisen oder Getränken bestimmt ist;
  • Die Lebensmittelverpackungsmaterial sind (inklusive Einweg-/Mehrweg-Schalen, -Teller, -Becher, weiteres Essgeschirr sowie Konservendosen und Dichtungen), das für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Getränken vorgesehen ist oder dazu führen kann;
  • Die wiederverwendbare Behälter für Lebensmittel oder Getränke sind;
  • Die für die Lebensmittelverarbeitung bestimmten Geräte sind (z. B. Förderbänder, Tabletts, Bottiche, Düsen, Formen und Messer), die vor der Verpackung und Distribution mit Lebensmitteln oder Getränken in Kontakt kommen;
  • Die Bekleidung oder Schuhe sind, einschließlich Schwimmwesten, persönliche Rettungsmittel und andere Schutzausrüstung;
  • Die Bettwaren, Schlafsäcke oder Handtücher sind;
  • Die Möbel, Matratzen, Kissen oder Polster sind, wenn die Substanz im Schaumstoff, Leder oder in Textilfaser, -garn oder -gewebe enthalten ist und der Gegenstand von Personen genutzt wird;
  • Die Teppiche, Vinyl- oder Laminatböden oder Schaumstoffunterlagen für Fußböden sind, die von Personen genutzt werden; und
  • Wenn die Freisetzung der Substanz aus dem hergestellten Gegenstand beabsichtigt ist.

Wichtig ist: Auch wenn diese Regel für Unternehmen in Kanada verpflichtend ist, sind Unternehmen weltweit betroffen, sobald kanadische Unternehmen ihre Lieferketten nach PFAS-Informationen anfragen. Das zusammen mit der Bekanntmachung veröffentlichte Leitfaden-Dokument enthält ein Musteranschreiben, das Unternehmen bei der Informationsbeschaffung entlang der Lieferkette unterstützt. 

Wichtig ist: Auch wenn diese Regel für Unternehmen in Kanada verpflichtend ist, sind Unternehmen weltweit betroffen, sobald kanadische Unternehmen ihre Lieferketten nach PFAS-Informationen anfragen.

Welche PFAS-Informationen fordert die kanadische Regierung an?

Ein Großteil der geforderten Angaben bezieht sich zwar auf das Unternehmen selbst und dessen Geschäftsdaten (Standorte, Kontakte, etc.), jedoch müssen für jede Substanz zusätzlich folgende Informationen gemeldet werden:

  • Beschreibung und gebräuchlicher Name des Gemischs, Produkts oder hergestellten Gegenstands, in dem die Substanz enthalten ist
  • Herstellungsmenge der Substanz in Gramm oder Kilogramm
  • Importierte Menge der Substanz, einzeln, in einem Gemisch, Produkt oder hergestellten Gegenstand
  • Verwendete Menge der Substanz
  • Exportierte Menge der Substanz, einzeln, in einem Gemisch, Produkt oder hergestellten Gegenstand
  • Geltende Anwendungscodes gemäß Anhang 2
  • Geltende Funktionscodes gemäß Anhang 3
  • Konzentration oder Bereich der Konzentration (%) der Substanz am Gesamtgewicht der Erzeugnisse
  • Angabe, ob das Erzeugnis für den kommerziellen, den Verbrauchs- oder den Kinderbereich bestimmt ist

Weitere Details finden Sie in der Bekanntmachung. Die spezifische Vorgehensweise hängt davon ab, ob Sie den chemischen Stoff selbst behandeln, ob dieser in einem Gemisch, Produkt oder hergestellten Gegenstand enthalten ist, ob die notwendigen Angaben vorliegen, sowie unter welchem Anhang und Teil das jeweilige PFAS fällt.

Wie kann Z2Data unterstützen?

Die PFAS-Lösung von Z2Data deckt sämtliche Anforderungen der kanadischen Meldepflicht ab und schafft zugleich die Basis für lückenlose PFAS-Compliance sowie internes Know-how zur Risikoeinschätzung künftiger Regularien. Z2Data bietet umfassendes Supplier-Campaigning durch ein spezialisiertes Team für die aktive Ansprache Ihrer Lieferanten. Unser Team prüft Ihre Lieferanten- und Kontaktdaten, ergänzt sie um unsere bekannten Informationen und führt zielgerichtete Kampagnen pro Lieferant durch. Interne Lieferantenprofile zeigen die beste Kontaktstrategie und wie erforderliche Informationen effizient abgefragt werden.

Unsere Plattform ist Ihr Nachweis sorgfältiger Informationsbeschaffung für jede Regulierung. Zu jeder Regulierung und zu jedem Bauteil können Sie Konformitätsstatus pflegen, unterstützende Dokumente anhängen, Notizen aktualisieren und haben eine vollständige Historie aller Maßnahmen zum jeweiligen Bauteil. Sie können zu jedem Zeitpunkt Dokumente oder Bauteile recherchieren, bei Bedarf Nachweis-Pakete erstellen und Analysen auf Produktebene durchführen, um Compliance für das Endprodukt sicherzustellen – auch für Kanadas neue PFAS-Meldepflicht.