Jahresrückblick auf bedeutende Vorschriften 2023

Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten im Jahr 2023 in Kraft getretenen und vorgeschlagenen Vorschriften, die Hersteller künftig beeinflussen werden.

Jahresrückblick auf bedeutende Vorschriften 2023

Das Jahr 2022 war ein Meilenstein für die Regulierung von Lieferketten in der Halbleiterindustrie. Im Oktober erließ das Bureau of Industry and Security der USA ein umfassendes, weitgehend beispielloses Maßnahmenpaket an Exportkontrollen für Halbleitertechnologien und Herstellungsanlagen mit Ziel Volksrepublik China (VR China). Während 2023 keine ähnlich bahnbrechende Regulierung mit weitreichender historischer Bedeutung brachte – auch wenn es bedeutende Regeländerungen zu den Kontrollen von 2022 gab – traten dennoch zahlreiche neue Gesetze und Richtlinien in Kraft oder wurden erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt.

Nachfolgend betrachten wir die Vorschriften, die die Halbleiter-Lieferkette in den letzten 12 Monaten aus Sicht der Industrie am stärksten geprägt haben.

1. Regulierung: EU-Batterieverordnung 

Inkrafttreten: August 2023

Betroffene Länder: Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 

Inhalt der Regulierung: Die ursprünglich im Dezember 2020 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene EU-Batterieverordnung ist Teil der ambitionierten Initiative des Europäischen Green Deal.

Wie bereits in unserer Analyse zur EU-Batterieverordnung beschrieben, verfolgt die Kommission mit dem Gesetz das Ziel, den CO₂-Fußabdruck von Batterien zu minimieren, ihre Abhängigkeit von toxischen Stoffen zu verringern sowie Recycling- und Wiederverwendungsstandards einzuführen, die die wachsenden Kreislaufwirtschaftsziele der EU widerspiegeln.

Dementsprechend legt die Verordnung neue rechtliche Pflichten für Batteriehersteller fest. Dazu gehören unter anderem die CO₂-Fußabdruckerklärung, CE-Kennzeichnungspflichten, Sorgfaltspflichten und Ziele für das End-of-Life-Management im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR, Extended Producer Responsibility). Die CO₂-Fußabdruckerklärung gilt für Batterien von Elektrofahrzeugen, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität und verpflichtet Hersteller, die vollständigen lebenszyklusbezogenen CO₂-Emissionen – ausgenommen Nutzungsphase – für jedes Batteriemodell und jeden Fertigungsstandort zu melden.

Die EU-Batterieverordnung ergänzt darüber hinaus fünf Batterieklassen auf der Liste der CE-kennzeichnungspflichtigen EU-Produkte: tragbar, industriell, EV, LMT und SLI. Für Hersteller dieser fünf Batterieklassen ist daher eine CE-Konformitätsbewertung verpflichtend. Die Anforderungen an diese Bewertung sind abhängig von der Klassifizierung, beinhalten aber im Kern die Meldung des Anteils an Rezyklatmaterialien sowie den Aufbau eines Batterie-Management-Systems (BMS), das den Zustand und die Lebensdauer der Batterie überwacht.

Ferner legt die Verordnung neue Sorgfaltspflichten für Batteriehersteller und Importeure mit einem Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR fest. Unternehmen, die diese Schwelle überschreiten und bestimmte Rohstoffe, insbesondere Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit, beziehen, müssen eine Sorgfaltspolitik gemäß internationalen Standards einführen und ein Risikominderungssystem implementieren, das soziale und ökologische Risiken entlang ihrer Lieferkette identifiziert.

Schließlich etabliert die Verordnung das Konzept der „erweiterten Herstellerverantwortung“ (EPR) in Europa. EPR bedeutet für Batteriehersteller die Einhaltung von Mindestanforderungen an den Rezyklatanteil in Batterien sowie die Verpflichtung zur Sammlung eines vorgegebenen Anteils von Altbatterien (um diese von Deponien und Müllverbrennungsanlagen fernzuhalten).

2. Regulierung: Von der ECHA vorgeschlagenes PFAS-Verbot

Inkrafttreten: Ein Vorschlag wurde im Februar veröffentlicht. Das Verbot soll entweder nach 18 Monaten oder schrittweise in Kraft treten.

Betroffene Länder: Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 

Inhalt der Regulierung: Im Februar veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag zum Verbot von tausenden Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Dieser Vorschlag wurde von Behörden aus Schweden, Dänemark, Norwegen, Deutschland und den Niederlanden eingereicht.

Die vorgeschlagenen neuen Beschränkungen sollen über 10.000 PFAS verbieten (insgesamt sind es etwa 15.000 PFAS). Die ECHA stellt zwei Wege zur Umsetzung vor: Ein vollständiges Verbot nach einer 18-monatigen Übergangszeit oder ein komplexerer, phasenweise Ansatz mit befristeten Ausnahmen für bestimmte Anwendungen. Zusätzlich sieht das zweite Modell die Möglichkeit unbefristeter Ausnahmen in Einzelfällen vor.

Die EHCA unterzog den Vorschlag einer öffentlichen Konsultation über sechs Monate, die vom 22. März bis 25. September stattfand. Wie in unserem früheren Beitrag berichtet, wurden rund 5.600 Kommentare eingereicht, darunter von 4.400 Unternehmen, Einzelpersonen und Organisationen. Branchenvertreter äußerten vielfach Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf ihre Fertigungsprozesse.

Nach Abschluss des Konsultationszeitraums werden zwei ECHA-Ausschüsse den Vorschlag prüfen und abschließende Stellungnahmen abgeben. Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) beurteilt, ob das Verbot ein geeignetes Mittel zur Risikoreduzierung für Mensch und Umwelt ist, während der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkungen abwägt. Nach Übermittlung der Empfehlungen an die Kommission entscheiden die ECHA und die EU-Mitgliedstaaten über das endgültige Verbot.

3. Regulierung: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG/SCDDA) Deutschland

Inkrafttreten: Die erste Stufe trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Die zweite folgt am 1. Januar 2024.

Betroffene Länder: Deutschland

Inhalt der Regulierung: Zunächst ist der Geltungsbereich zu klären: Seit dem 1. Januar unterliegen Unternehmen, deren Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, Satzungssitz oder Zweigniederlassung in Deutschland liegt und die mindestens 3.000 Beschäftigte im Inland haben, dem LkSG. Ab 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern. (Zum Stichtag 1. Januar 2023 waren ca. 600 Unternehmen betroffen, ab 2024 voraussichtlich knapp 3.000.)

Das LkSG begründet zahlreiche spezifische Sorgfaltspflichten, gestützt auf 11 international anerkannte Menschenrechtskonventionen, die laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales Unternehmenshandlungen regulieren, um den Schutz von Menschenrechten zu gewährleisten. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Sklaverei und Kinderarbeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Zugang zu Nahrung und Wasser sowie Gleichbehandlung bei der Entlohnung.

Zur Einhaltung dieser Menschenrechte fordert das Gesetz 8 zentrale Pflichten:

  1. Einführung eines Risikomanagementsystems zur Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten – „in alle relevanten Geschäftsprozesse integriert“.
  2. Ernennung eines/r Menschenrechtsbeauftragten oder einer anderen verantwortlichen Person für das Risikomanagement.
  3. Jährliche Risikobetrachtung der eigenen Geschäftstätigkeit und der unmittelbaren Zulieferer zur Untersuchung potenzieller Verstöße; zusätzliche Analysen bei wesentlichen Veränderungen in der Lieferkette.
  4. Erstellung einer Grundsatzerklärung, in der das Risikomanagement, identifizierte Risiken sowie Erwartungen an Beschäftigte und Lieferanten dokumentiert werden.
  5. Durchführung präventiver Maßnahmen, falls ein spezifisches Risiko erkannt wird – in eigener Geschäftstätigkeit oder bei direkten Zulieferern.
  6. Einleitung Abhilfemaßnahmen, wenn eine Verletzung einer der geschützten Menschenrechtskonventionen erfolgt oder bevorsteht.
  7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, das es Mitarbeitenden ermöglicht, Sorgfalts- oder Menschenrechtsverstöße zu melden.
  8. Laufende Dokumentation und Berichterstattung über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Diese Unterlagen sind im jährlichen Bericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen und öffentlich online zugänglich zu machen.

Unternehmen, die gegen diese Sorgfaltspflichten verstoßen, drohen Bußgelder bis zu 8 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.

4. Regulierung: Richtlinie über die unternehmerische Nachhaltigkeitspflicht (CS3D)

Inkrafttreten: Die Richtlinie wurde von der Europäischen Kommission im Februar 2022 vorgeschlagen. Am 14. Dezember 2023 erzielten das Europäische Parlament und der Rat der EU eine vorläufige Einigung.

Betroffene Länder: Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Inhalt der Regulierung: Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) zeigt Parallelen zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, weist jedoch spezifische Unterschiede bei den Pflichten auf. Der Anwendungsbereich von CS3D ist komplex und richtet sich hauptsächlich an: EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR sowie Nicht-EU-Unternehmen mit mindestens 150 Mio. EUR Umsatz in der EU.

Die Richtlinie stellt zwei zentrale Anforderungen:

  • Sorgfaltspflichtpolitik in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt: Betriebe unter CS3D müssen Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten sowie der Zulieferer auf Menschenrechte und Umwelt zu beheben. Laut Europäischer Kommission bestehen die Kernelemente darin, negative Auswirkungen zu identifizieren, zu beenden, zu verhindern, abzumildern und offen zu legen. Dies betrifft unter anderem Zwangsarbeit, Ausbeutung, Entwaldung und Umweltverschmutzung.
  • Klimatransformationsplan: CS3D verpflichtet bestimmte große Unternehmen zur Entwicklung und Umsetzung eines Klimaplans zur Reduktion der CO₂-Emissionen entsprechend den Zielen des Pariser Klimaabkommens.

Die Richtlinie muss nach der politischen Einigung im Dezember noch vom Parlament und Rat gebilligt, angenommen und unterzeichnet werden – voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. Die meisten Unternehmen werden voraussichtlich erst ab 2027 zur Erfüllung der CS3D-Pflichten verpflichtet sein.

5. Regulierung: Aktualisierte Exportkontrollen des Bureau of Industry and Security für China. 

Inkrafttreten: Die ursprünglichen US-Exportkontrollen gegenüber der Volksrepublik China wurden am 7. Oktober 2022 erlassen; die Aktualisierungen traten am 17. Oktober 2023 in Kraft. 

Betroffene Länder: USA, China, Macau und – in geringerem Umfang – 43 weitere Länder im Nahen Osten, Afrika und Asien. 

Inhalt der Regulierung: Wie in unserem aktuellen Beitrag zum Halbleiter-Handelskrieg zwischen den USA und China ausgeführt, konzentrieren sich die Exportkontrollen 2023 auf drei Bereiche: Erstens werden die Grenzwerte für regulierungspflichtige Chips anhand von Total Processing Performance (TPP) und Performance Dichte neu definiert. Zweitens wird die Liste der kontrollierten Halbleiterfertigungsanlagen deutlich erweitert. Drittens werden 13 chinesische Unternehmen zur US Entity List hinzugefügt.

Die Übersicht der wichtigsten, 2023 geltenden und diskutierten Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bietet einen kompakten Überblick über die Verbote, Beschränkungen und Richtlinien, die die Halbleiterindustrie im vergangenen Jahr besonders beschäftigten.

Zwei Haupttrends dieser Regulierungen sind offensichtlich: Einerseits der andauernde Handelskonflikt zwischen den USA und China. Andererseits die Vielzahl an EU-Vorgaben zum Schutz von Gesundheit und Umwelt durch strengere Anforderungen an Unternehmen. Wie sich das regulatorische Umfeld 2024 entwickelt, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass diese beiden tiefgreifenden Entwicklungen – beide prägend für die Gegenwart und Zukunft von Technologie und Fertigung – das Handeln von Unternehmen in der Halbleiter-Lieferkette auch in den kommenden Jahren maßgeblich beeinflussen werden.